Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung und Montage der GÖHLERTREPPEN GmbH & Co. KG.

Wir führen Aufträge gemäß den nachstehenden Geschäftsbedingungen aus. Diese gelten ohne weiteres für alle weiteren Geschäfte mit uns, und zwar auch für nachträgliche Änderungen, ohne dass dann die Bedingungen erneut ausdrücklich herangezogen werden müssen. Als Besteller gelten Endkunden sowie Wiederverkäufer unserer Produkte. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn evtl. Gegenbestätigungen mit abweichenden Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen wird.

Sie können hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Göhler Treppen in der aktuellem Fassung auch digital als PDF abrufen.

  1. Angebot

Unsere Angebote sind stets und in jeder Hinsicht freibleibend. Angebotsunterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Materialangaben, Probestücke und Farben sind für uns nicht verbindlich, soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Evtl. Änderungen und Verbesserungen ohne vorherige Bekanntgabe behalten wir uns vor. Angebote verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme.

  1. Auftrag

Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Für Umfang und Inhalt des Auftrages ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für evtl. mündliche Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen mit uns und unseren Vertretern. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten. Mit der Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung bzw. Abschlagszahlung in Höhe von 15% und nach Freigabe des Werkplanes (Aufmaß) 35% fällig. Die Schlusszahlung wird fällig nach Einbau.

  1. Zeichnungen

Zeichnungen des Bestellers gelten für uns als Planungsgrundlage, es sei denn, dass diese ausdrücklich zur Erstellung der Fertigungsunterlagen dienen soll. Von uns erstellte Zeichnungen, die Grundlage für die Weiterverarbeitung eines Auftrages sind, müssen vor Inangriffnahme dieser Arbeiten vom Besteller überprüft und gegengezeichnet an uns zurückgesandt werden. Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberschatz.

  1. Preis

Alle Preise gelten in Euro (€), grundsätzlich ab Lager und sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den Einheitspreisen der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Preislisten. Ändern sich nach Geschäftsabschluss die Nebenkosten, wie Frachten, Steuern und sonstige Lasten, so dürfen diese Erhöhungen gegebenenfalls rückwirkend dem Kaufpreis zugeschlagen werden.

  1. Lieferung und Lieferfristen

Die Gefahr für die Ware geht bei Abholung auf den Besteller mit Verlassen unseres Lagers über. Der Besteller trägt evtl. zusätzliche Versendungs- bzw. Lieferkosten. Der Versand bzw. die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Vereinbarung von Abholung oder Versand nach Anweisung ist die Ware mit der Anzeige der Bereitstellung zur Abholung und Versand geliefert, versandbereite Ware muss sofort abgeholt bzw. die Anweisung zum Versand sofort erteilt werden. Kommt der Besteller nicht spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Anzeige nach, so ist der Kaufpreis nach Rechnung ungeachtet des Erhalts der Ware zu zahlen. Der Besteller schuldet für eine eventuelle Lagerung auf seine Gefahr Lagergebühren, wobei mindestens 1 v H. des Rechnungsbetrags für jeden Monat zu vergüten ist. Von uns genannte Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich. Wird die bestellte Ware von uns nach Ablauf evtl. Lieferzeiten und anschließender Nachfristsetzung schuldhaft nicht geliefert, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

In Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung auf Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Den Fällen höherer Gewalt stehen Arbeitskampf und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar dann, wenn diese Umstände bei einem Vor- oder Unterlieferanten eintreten. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen. Folgelieferungen und Leistungen werden erst nach Ausgleich der Teilrechnungen durchgeführt und erbracht. Treppenanlagen werden in ummontierten Zustand (Einzelteile) verkauft. Verpackungen können in unserem Lager zurückgelassen bzw. durch den Besteller zurückgebracht werden. Abholung durch uns erfolgt nicht.

  1. Zahlung

Wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig, sofern wir dem Besteller ein Kreditkonto in entsprechender Höhe eingerichtet haben. Ansonsten ist der Kaufpreis spätestens bei Warenabholung bzw. Lieferung zur Zahlung fällig. Bei jeder Zahlung, die später erfolgt, sowie bei gestundeten Zahlungen berechnen wir unter Vorbehalt weiterer Ansprüche bankübliche Zinsen und Provisionen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das gilt sinngemäß für jede Liefereinheit. Abschlagsrechnungen werden nach Übersendung der Fertigungspläne bzw. nach Baufortschritt gestellt.

Sofern wir nach Vertragsabschluss Umstände erfahren, die einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, dürfen wir Vorauszahlung verlangen bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben worden sind. Schecks und Wechsel werden von uns stets nur zahlungshalber angenommen. Deren Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wir führen für den Besteller ein Konto. Ohne Rücksicht auf den Entstehungszeitpunkt der einzelnen Forderung bringen wir Ihre Zahlung zunächst stets auf Kosten, dann auf Zinsen und dann den Teil der Hauptforderung, der nicht durch Eigentumsvorbehalt oder sonst gesichert ist und zuletzt auf die gesicherte Hauptforderung gutgebracht wird, auch wenn auf dem Kontoauszug anders gebucht sein sollte. Das gilt auch für Zahlungen auf Wechsel oder Schecks, die für bestimmte Geschäfte gegeben worden sind.

Skontoabzug, falls vereinbart ist nur zulässig, wenn keine anderen älteren Forderungen mehr bestehen. Haben wir dem Besteller Teilzahlungen gewährt so werden sämtliche Forderungen, auch solche aus Wechsel oder Schecks fällig, wenn eine Rate nicht eingehalten wird. Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn, dass sie eine Inkassovollmacht vorlegen.

  1. Änderungen am Auftrag und Stornierungen

Änderungen am Auftrag sind bis maximal 6 Wochen vor Produktionsbeginn möglich. Aufgrund der Lieferzeiten und individuellen Bestellung der Ware im Großhandel sowie der Produktionsplanung und Einlastung durch die Arbeitsvorbereitung, sind spätere Änderungen am Auftrag / Maßblatt nicht mehr möglich. Änderungen sind dann nur noch im Rahmen der Expressplanung und Expressproduktion möglich und mit Mehrkosten verbunden. Diese entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste für Expressplanung und Expressproduktion.

Eine Stornierung eines rechtsgültigen Auftrages durch den Besteller ist nur möglich, wenn der Auftrag noch nicht produktionstechnisch eingearbeitet worden ist. In diesem Fall wird eine Abstandszahlung (pauschalierter Schadensersatz) von 30 % des Bruttoauftragswertes für die bereits entstandenen Kosten erhoben. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn durch uns ein höherer oder durch den Besteller ein geringerer Schaden nachgewiesen wird. Ist der Auftrag dagegen eingelastet und wird in der Produktion bearbeitet ist der volle Angebotspreis (inkl. Lieferung, ohne Montage) fällig.

      8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen während der Geschäftsverbindungen gelieferten Gegenständen bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen vor. Für diese Zeit hat der Besteller die von uns gelieferten Gegenstände auf dessen Kosten gegen jegliche Schäden versichert zu halten. Ansprüche des Bestellers auf Auszahlungen der Entschädigungssumme gegen die Versicherer werden hiermit im Voraus an uns abgetreten.

Solange der Besteller uns noch etwas schuldet, darf er die von uns gelieferten Gegenstände nicht veräußern, es sei denn, er hat diese von uns zur Weiterveräußerung in dessen Geschäftsbetrieb erworben. In diesem Fall behält der Besteller unser Eigentum einschließlich des Rechts auf Demontage und Abholung der Treppenanlagen gegenüber seinen Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Gegen Kredit darf der Besteller nur weiterveräußern, wenn der Besteller die Kreditfähigkeit seines Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geprüft hat. Der Besteller darf Montagearbeiten erst nach erfolgter Kaufpreiszahlung verlangen oder ausführen.

    9. Beanstandungen und Abnahme der Leistung

Die Abnahme der Leistung erfolgt nach unserem Einbau innerhalb von 8 Tagen oder durch Innutzungsnahme bzw. durch die Abholung der Ware. Etwaige Bemängelungen hinsichtlich der Menge und Qualität der gelieferten Ware können nur berücksichtigt werden, wenn uns diese innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Waren schriftlich bekannt gegeben werden. Bei berechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Möglichkeit der Nachbesserung vor. Wird diese von uns abgelehnt bzw. schlägt diese nach drei Versuchen fehl oder erfolgte diese auch nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß BGB zu. Soweit das Geschäft für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist, gelten hinsichtlich dieser Gewährleistungsansprüche auch die Regeln des HGB. Verweigert der Besteller die Annahme der möglichen und sachgerechten Nachbesserung, erlischt jeglicher weiterer Gewährleistungsanspruch.

Offensichtlich mit Mängeln behaftete, nicht den Regeln der Technik entsprechende Fremdbauteile oder beschädigte Teile dürfen nicht eingebaut werden; es sei denn, wir erklären hierzu ausdrücklich unser schriftliches Einverständnis. Sie sind vielmehr an uns zwecks Nachbesserung herauszugeben, andernfalls verliert der Besteller seine Gewährleistungsansprüche. Erklären wir uns dennoch zur Nachbesserung bereit, hat der Besteller die durch den Ein- und Ausbau bedingten Mehrkosten zu tragen und in voraussichtlicher Höhe zu bevorschussen.

   10. Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Alle in ihnen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden -sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.

   11. Montage und Terminierung

Mit den Montagearbeiten wird erst nach Zahlung der Anzahlung begonnen. Montagen erfolgen nach besonderer zeitlicher Absprache unter der Voraussetzung, dass die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen, wozu auch die Möglichkeit zum Anschluss von Elektrowerkzeugen und die Entnahme von Strom sowie die Bereitstellung von sanitären Einrichtungen gehört. Ist eine Beschaffung außerhalb der Baustelle notwendig, so wird dies mit deren Aufwendungen in Rechnung gestellt. Etwa notwendige Geräte und Gerüste sind bauseits ohne Berechnung zu stellen, wie auch die Schaffung der Montagevoraussetzung bauseits für uns kostenlos zu erfolgen hat. Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits termingerecht und ohne Kosten für uns durchzuführen. Montagehinweise und Aussparungspläne sind zu beachten/ umzusetzen.

Die Montagetermine werden in Abstimmung mit dem Kunden und unter Berücksichtigung der konkreten Montage- und Produktionsplanung sowie vorhandenen Kapazitäten abgestimmt. Die vereinbarten Termine mit dem Kunden sind grundsätzlich Orientierungstermine und werden ca. 5 Tage vor Einbau und Montage beim Kunden avisiert. Die Planung und Nennung von geplanten Montageterminen vor Ort sind bis zur Avisierung und Anmeldung zur Montage unverbindlich.

Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht von uns selbst hergestellte oder erbrachte Teile wird Gewähr nur insoweit übernommen, als sie von den betreffenden Herstellerwerken aufgrund ihrer Gewährleistungsbestimmungen anerkannt wird. Unsere Leistungen sind vom Besteller vor Beschädigung bei weiterem Baugeschehen zu schützen.

   12. Bautreppen und Leihbaustufen

Bautreppen und Leihbaustufen, die zur Nutzung der Treppen während der Rohbauphase dienen, werden dem Besteller für einen zuvor definierten Zeitraum und entsprechend der Preisliste zur Verfügung gestellt.

   13. Gewährleistung

Bei Verträgen auf Erbringung von Bauleistungen endet die Gewährleistung nach 2 Jahren. Bei reinen Liefergeschäften endet die Gewährleistung nach 6 Monaten. Sie beginnt mit dem Rechnungsdatum der jeweiligen Liefergegenstände.

   14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtstand gilt der Sitz unseres Unternehmens als vereinbart. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für alle Ansprüche aufgrund einer Rückabwicklung des Vertrages und für das Mahnverfahren. Es gilt grundsätzlich deutsches Recht. Bei Geschäften mit ausländischen Firmen steht uns das Recht zu, Gerichtsstand und Anwendbarkeit des Rechts des Landes des Partners zu wählen.

  15. Hinweis zum Datenschutz

Die Verwendung Ihrer Daten im Zuge der Auftragsabwicklung, Produktion und Montage sowie Kommunikation ist in unseren Datenschutzregelungen in der aktuellen Fassung https://www.goehlertreppen.de/datenschutz/abrufbar. Dort finden Sie auch Hinweise zur Datenschutzvereinbarung, zum Widerruf und den konkreten Nutzungsabsichten bei der Verwendung Ihrer Daten.